Die Mindestsicherung als „allgemeines System“ zur sozialen
Absicherung nennt keine speziellen Zielgruppen, sondern zielt generell darauf
ab, Personen in finanziellen Notlagen zu unterstützen.
Zitat einer Parlamentarischen Fragebeantwortung
Zitat einer Parlamentarischen Fragebeantwortung
§14 Abs.1 WMG besagt allerdings, dass die eigene Arbeitskraft möglichst so einzusetzen ist das daraus der Lebensunterhalt bestritten werden kann.
An dieser Stelle wird es kompliziert, wenn nicht sogar willkürlich.
Wenn man unselbstständiger Arbeit nachgeht, aber sehr wenig verdient, bekommt man die Mindestsicherung idr. Anstandslos und unbürokratisch "aufgestockt".
Ist man jedoch selbstständig und kann seinen Lebensunterhalt mit den Gewinnen aus dieser Tätigkeit nicht bestreiten, soll man doch bitte das Gewerbe niederlegen und sich Arbeitslos melden bzw. einen Job suchen.
Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.06.2013, GZ: 2013/10/0045, besagt in seiner Entscheidung zum Salzburger Mindestsicherungsgesetz, das in §6 Abs.4 eine Differenzierung zwischen Selbständigen und Unselbständigen nicht zu entnehmen ist.
Auch der Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 22.11.2012, B 553, 554/11-14, hält fest das in § 8 des Salzburger Mindestsicherungsgesetz 2010 eine „Differenzierung zwischen selbstständig und unselbstständig Tätigen nicht erkennen“ lasse.
Link RIS Urteil
Link RIS Urteil
Diese Entscheidung ist aufgrund desselben Verständnisses des Begriffs „Erwerbstätigkeit“ auch auf das Wiener- und weitere Mindestsicherungsgesetze anwendbar.
Die bedarfsorientierte Mindestsicherung liegt in der Zuständigkeit der Länder und nicht des Bundes, wodurch sich der Umgang mit der Mindestsicherung in jedem Bundesland ein wenig unterscheiden dürfte, da jedes Bundesland ein eigenes Mindestsicherungsgesetz hat.
Aber man stößt natürlich auf Gegenwind. Denn es wird erst am Ende eines Geschäftsjahres ersichtlich wie viel man tatsächlich eingenommen hat. Doch selbst der Einkommensteuerbescheid ist seitens der Behörden nicht geeignet, um das Einkommen festzustellen, da Absetzbeträge, Abschreibungen, und sonstige steuermindernde Maßnahmen wie Investitionen aus Sicht des Mindestsicherungsrechts nicht zu berücksichtigen sind. Doch wer soll entscheiden, ob eine Ausgabe aus unternehmerischer Sicht unbedingt notwendig war? Man kann ja nicht jeden Monat all seine Belege zur MA40 bringen und jeden einzelnen mit einem Mitarbeiter diskutieren, ob die Ausgabe ok war oder nicht. Eine eigentlich unlösbare Situation.
Wir verstehen aus oben genannten Gründen warum das Thema so kompliziert ist, und man schon aufgrund dieser Komplexität nicht davon ausgehen kann das man Mitte April einen Antrag stellt und Ende April Geld am Konto sein wird.
Wer Mindestsicherung beziehen will, muss dem AMS für eine Jobvermittlung zur Verfügung stehen. Doch selbst das AMS tut sich mit aktiven Selbstständigen schwer.
Wir reden von der Mindestsicherung. Deren Höhe liegt in Jahr 2021 bei rund 949 Euro monatlich für Alleinlebende und Alleinerziehende und rund 1.424 Euro für Paare. Sollten Sie und Ihr Partner gemeinsam mehr als diesen Betrag erwirtschaften, sei es durch selbstständige oder unselbstständige Arbeit, brauchen Sie über einen Antrag nicht weiter nachzudenken.
Sind sie in tatsächlich in Not und brauchen diese Unterstützung, seien sie auch ein wenig flexibel.
Selbst wenn wir beide der Meinung sind, dass ein Anspruch bestehen würde, liegt es im Ermessen der Behörde einen Antrag zu genehmigen oder abzulehnen. Sie können natürlich versuchen Ihr Recht durchzusetzen, doch in einer Notlage sind nur die wenigsten dazu in der Lage einen monatelangen Rechtsstreit auszufechten, um dann im besten Fall in ein paar Monaten eine Nachzahlung zu bekommen. Wovon soll man denn in der Zwischenzeit Leben, Essen und seine Miete bezahlen? Geschweige denn einen Prozess mit Anwalt finanzieren? Als Mindestsicherungsbezieher darf man kein Vermögen über 4.747 Euro besitzen (z. B. auch ein eigener PKW zählt zum Vermögen).
Man bräuchte schon jemanden der einem bei diesem Unterfangen finanziell unterstützt und das Prozessrisiko mitträgt. Hat man dieses spezielle Glück solch eine Unterstützung zu haben, hat man dann die Notwendigkeit einen solchen Prozess zu führen? Aus diesem Grund gibt es zu dem Thema auch recht wenige Urteile, auf die man sich berufen könnte.
Tipp: Als EPU bzw. Kleinunternehmer kann man ein Gewerbe schnell ruhend legen, sich beim AMS melden und einen Antrag auf Mindestsicherung stellen. Das geht alles sogar online.
(Das Finanzamt will trotzdem eine Einkommensteuererklärung, wenn das Gewerbe nicht abgemeldet, sondern nur stillgelegt wurde. Die Sozialversicherungsbeiträge werden vorübergehend stillgelegt - Das muss man beantragen!)
Sie dürfen während dieser Zeit natürlich keiner Unternehmerischen Tätigkeit nachgehen.
Nach Überwindung der Notlage kann das Gewerbe auch schnell wieder aktiviert werden.
Anspruchsvoraussetzungen Mindestsicherung: https://www.sozialministerium.at/Themen/Soziales/Sozialhilfe-und-Mindestsicherung/Anspruchsvoraussetzungen.html
Kostenlose Beratung zur Mindestsicherung (Wien): https://www.sozialberatungwien.at/
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